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Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil jedes Kaufvertrags. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform (schriftlich oder per E-Mail) und gehen diesen AGB vor, sofern sie vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Einkaufsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, sie wurden vom Verkäufer ausdrücklich in Textform anerkannt.


Verbindlichkeit von Angaben:

Angaben in Bedienungsanleitungen, Katalogen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen sind nur verbindlich, sofern im Vertrag ausdrücklich und schriftlich auf sie Bezug genommen wird.


Vertragliche Anpassungen:

Der Umfang der Lieferung ergibt sich abschliessend aus dem Vertrag. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.


  • Die Preise sind in Schweizer Franken (gegebenenfalls Euro) angegeben und verstehen sich als Nettopreise ab Lieferwerk EXW gemäss Incoterms® 2020.
  • Der Kaufpreis versteht sich rein netto, exklusive Mehrwertsteuer sowie allfälliger weiterer Abgaben, Gebühren oder Zuschläge.
  • Die Preise verstehen sich unverpackt und ohne De- und Montage. Anpassungen an länderspezifische, kantonale, lokale oder interne Vorschriften des Bestellers sind nicht inbegriffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
  • Zahlungen haben gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen, in der vereinbarten Währung und ohne Abzüge zu erfolgen.
  • Der Käufer gerät ohne Mahnung in Verzug, sobald er eine fällige Zahlung nicht leistet.
  • Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung eigener Verpflichtungen aufzuschieben sowie Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6 % pro Jahr zu verlangen (Art. 104 OR).
  • Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, sofern sie hierfür nicht ausdrücklich bevollmächtigt sind.
  • Der Käufer leistet in der Regel eine vorgängig vereinbarte Reservationszahlung.
  • Mit Bestätigung des Zahlungseingangs garantiert der Verkäufer, dass der Kaufgegenstand für den Käufer reserviert wird.
  • Der Käufer leistet die Restzahlung vor dem geplanten Abbau oder der Abholung.
  • Der Abbau bzw. die Abholung des Kaufgegenstandes darf erst nach vollständigem Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers erfolgen.
  • Tritt der Käufer nach erfolgter Reservationszahlung vom Kauf zurück, wird die Reservationszahlung als "Reuegeld" betrachtet.
  • Falls die Abholung des Kaufgegenstandes nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, wird der Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer angenommen. In diesem Fall gilt die geleistete Reservationszahlung ebenfalls als "Reuegeld".
  • Der Verkäufer kann bei Verzug vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
  • Tritt der Käufer nach erfolgter Reservationszahlung vom Kaufvertrag zurück, gilt die Reservationszahlung als Reuegeld im Sinne von Art. 158 OR.
  • Erfolgt die Abholung des Kaufgegenstandes nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gilt dies als Rücktritt des Käufers vom Vertrag; die geleistete Reservationszahlung wird ebenfalls als Reuegeld behandelt. Für die Einlagerung des Kaufgegenstandes beim Verkäufer oder auf Veranlassung des Käufers können angemessene Lagerkosten pro Kalendertag verrechnet werden.
  • Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz nach Massgabe des Gesetzes zu verlangen.
  • Kann eine Maschine aufgrund höherer Gewalt oder wegen Verschuldens Dritter nicht geliefert werden, werden bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

  • Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB auf Kosten des Käufers beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  • Vor dem Eigentumsübergang darf der Kaufgegenstand ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Verkäufers weder verpfändet, sicherungsübereignet, weiterveräussert noch an einen anderen Ort verbracht werden.
  • Der Käufer verpflichtet sich, einen Wohnsitz- oder Sitzwechsel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Der Käufer bestätigt durch Schliessung des Vertrags oder Bezahlung der Rechnung, den Kaufgegenstand, seinen Zustand und seine Funktionstüchtigkeit zu kennen.
  • Die Lieferung bzw. der Verkauf erfolgt "ab Werk wie gesehen", ohne Garantie und/oder Gewährleistung.
  • Die Gefahr sowie die Haftung für den Kaufgegenstand, einschliesslich Demontage, Transport und Montage, gehen mit der Übergabe an den Käufer über.
  • Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für den Abbau der Maschine sowie für sämtliche erforderlichen baulichen Anpassungen.
  • Der Abbau hat fachgerecht sowie unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheits- und Herstellerangaben zu erfolgen.
  • Sämtliche Schäden an der Maschine, an Gebäuden, Hilfsmittel oder an Dritten, die im Zusammenhang mit Abbau, Transport oder Demontage entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
  • Es liegt in der Verantwortung des Käufers, angemessene Versicherungen für den Abbau abzuschliessen, um eventuelle Schäden oder Verluste zu decken.
  • Wird vereinbart, dass die Maschine FCA (Incoterms® 2020) verkauft wird und der Käufer den Transport organisiert, wird im Voraus ein verbindliches Zeitfenster für die Abholung festgelegt. Verspätungen des Transporteurs können dem Käufer als Wartezeiten in Rechnung gestellt werden; diese sind vor dem effektiven Verladen zu begleichen.
  • Abweichende oder ergänzende Bestimmungen bedürfen der Textform.
  • Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz in Kaltbrunn, SG Schweiz
  • Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).